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milu

RobinZon

Registrierungsdatum: 30. März 2007

Beiträge: 6 263 Aktivitäts Punkte: 33 440

Danksagungen: 7

1

Freitag, 23. Dezember 2011, 12:26

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Hallo zusammen,

Gestern, zwei Tage vor Weihnachten erhielt ich eine Nachricht, die mich heute Nacht nicht schlafen ließ. Ich brauchte dann auch so etwas, wie Beistand von Ender. Er gab mir einige wertvolle Tipps. Dafür Danke erst einmal.
Um was geht es in diesem "Wisch", anders kann ich es nicht nennen. Es geht um Urheberrechtsverletzung und man soll Geld bezahlen bis zum Ende des Jahres, 50 €. Sollte die Frist verstreichen, wären da mal schlappe 6820 €uronen fällig!!!. Wo jetzt noch Rechtsbeistand holen, wo man doch weiß, dass zwischen Weihnachten und Neujahr kaum Ansprechpartner zu finden sind. Angst macht sich breit vor dem finanziellen Ruin.
Kurzentschlossen rief ich bei den Rechtsanwälten Winterstein in Frankfurt am Main an, von denen stammt das Schreiben, dachte ich. Die Frau am anderen Emde sagte mir, "bloß nicht zahlen! und auch nicht darauf reagieren". Die Frau sagte mir, dass es kein Konto in der Schweiz gibt und man hat Strafanzeige gestellt. Sie mussten sogar extra Leute einstellen, nur um die Telefonate abzufangen, die diesen Wisch erhalten haben:

Zitat

Abmahnung wegen gesetzeswidriger Verbreitung Urheberrecht geschützten Materials.



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeigen wir an, dass uns die Firmen

1. Universal Pictures International Germany GmbH,

Hahnstraße 31, 60528 Frankfurt am Main,

2. Sony BMG Music Entertainment Germany GmbH,

Neumarkter Str. 28, 81673 München,

mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt haben. Die ordnungsgemäße
Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.


Namens und in Vollmacht unserer Mandanten nehmen wir Sie hiermit wegen

gesetzeswidriger Verbreitung Urheberrecht geschützten Materials

gemäß §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG in Anspruch, da

am 14.11.2011 um 17:45:24 Uhr (MESZ)

über Ihren Internetanschluss (IP-Adresse „xx.xxx.xx.195")

Musik- und Filmmaterial

heruntergeladen und zum Herunterladen verfügbar gemacht worden ist.

I. Unsere Mandanten sind die führenden deutschen Film- und Musikunternehmen. Durch illegale Angebote im Internet entstehen ihnen jährlich Schäden in dreistelliger Millionenhöhe. Dabei nehmen sog. Filesharing- Systeme eine hervorgehobene Stellung ein. Filesharing- Systeme, die zumeist als „Tauschbörsen" bezeichnet werden, sind ein „Umschlagplatz" für Daten. Die Nutzer bieten sich In diesen Systemen gegenseitig Inhalte zum Kopieren an. Der Begriff Tauschbörse umschreibt das tatsächliche Geschehen in Filesharing- Systemen insofern nur sehr unpräzise, weil es sich tatsächlich um ein Kopiernetzwerk handelt. Wer etwas tauscht, gibt eine Sache weg, um dafür eine andere zu bekommen. Bei „Musik- und Kinofilmtauschbörsen" werden dagegen Musik und Filmaufnahmen zur Vervielfältigung angeboten. Der Anbieter behält seine Aufnahme, derjenige, der sie herunterlädt, bekommt sie ebenfalls.
Dieser Vorgang hat in Ihrem Fall stattgefunden.

II.
Im Auftrag unserer Mandanten wurden von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing- Systeme auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass am 14.11.2011 um 17:45:24 Uhr (MESZ) über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse „84.191.75.195" zugewiesen war, Urheberrecht geschütztes Material heruntergeladen wurde und/ oder zum Herunterladen verfügbar gemacht worden ist. Im Übrigen wurden zu Beweissicherungszwecken von dem betreffenden Internetanschluss einzelne Dateien heruntergeladen. Auch hierüber liegen uns ausführliche Dokumentationen der Firma proMedia GmbH vor, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgelegt werden.
In dem daraufhin eingeleiteten und von der Staatsanwaltschaft München unter dem Aktenzeichen 374582 geführten Ermittlungsverfahren wurde nachweislich festgestellt, dass die o.g. IP-Adresse zum o.g. Zeitpunkt ihrem Internetanschluss zugewiesen war.

III.
Wenn Musik- und Filmaufnahmen ohne Einwilligung der Rechteinhaber (Komponisten, Textdichter, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller) im Internet angeboten werden so stellt dies eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten dar. Unsere Mandanten haben dem nicht zugestimmt. Die angefertigten Vervielfältigungen von Aufnahmen mit dem Zweck, die Aufnahmen Dritten und damit der Öffentlichkeit zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen, verstoßen daher gegen §§ 77, 85, 16 UrhG. Das Speichern von Musikaufnahmen auf der Festplatte eines Computers stellt dabei eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar, unabhängig davon, ob die Aufnahme von einer CD/DVD auf die Festplatte kopiert oder von einem anderen Rechner heruntergeladen und dann abgespeichert wird. Zudem verletzt das Bereitstellen von Musikaufnahmen auf einem Computer zum Abruf durch Teilnehmer von Filesharing- Systemen ohne Einwilligung der Rechteinhaber das ihnen gemäß §§ 78 Nr. 1, 85, 19a UrhG zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Diese Verwertung der Musikaufnahmen wird auch nicht durch Ausnahmeregelungen des UrhG gestattet. Vervielfältigungen zum Zweck des öffentlichen Download-Angebots sind gerade nicht von § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt. Auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien dürfen nicht öffentlich wiedergegeben werden, § 53 Abs. 6 UrhG.

IV.
Namens und in Vollmacht unserer Mandanten fordern wir Sie daher auf,

einen Mahnbetrag in Höhe von 50€ auf das unten angegebene Bankkonto zu überweisen.

Falls die Zahlung des Mahnbetrags bis zum 30.12.2011 ausbleiben sollte, werden wir gezwungen sein, gerichtliche Schritte einzuleiten wobei eine Forderung gemäß der Höhe des Streitwerts, in Höhe von mindestens 6,820.00 € Fällig sein wird

Dieser Anspruch besteht im Übrigen unabhängig davon, ob zwischenzeitlich alle Dateien von dem betreffenden Computer gelöscht wurden, und auch unabhängig davon, ob Sie als Anschlussinhaber die Rechtsverletzungen möglicherweise nicht selbst begangen haben. Als Inhaber des Internetanschlusses über den die Urheberrechtsverletzungen begangen wurde, sind Sie schließlich nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung für die eingetretenen Rechtsverletzungen verantwortlich, auch wenn Sie Filesharing- Programme nicht selbst genutzt haben sollten. Uns liegt eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen aus jüngster Zeit vor, die eine Haftung des Anschlußinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte - insbesondere die jeweiligen Kinder, aber auch unbekannte Dritte bei Verwendung eines ungeschützten WLAN- Anschlusses - bestätigen.

Inwieweit Sie die Rechtsverletzungen im Einzelnen selbst begangen haben, wurde bislang zwar nicht abschließend geprüft, als Inhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses

sind Sie jedoch in jedem Fall zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

Mit Zahlung des Mahnbetrages sind sämtliche Ersatzansprüche - also auch die gegebenenfalls gegenüber Dritten bestehenden Schadensersatzansprüche - aus der vorliegenden Angelegenheit vollständig abgegolten.

Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die hiermit geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche von einer unter Umständen bereits zuvor in dieser Sache erfolgten Einstellung des Strafverfahrens nicht betroffen werden.

V.
Zusammenfassend raten wir Ihnen im Hinblick auf eine rasche, gütliche Erledigung der vorliegenden Angelegenheit zu folgendem konkreten Vorgehen:

1. Stellen Sie sicher, dass keine weiteren Urheberrechtsverletzungen mehr über Ihren Internetanschluss erfolgen können.



2. Transferieren Sie den Mahnbetrag in Höhe von 50€ auf das folgende Bankkonto:





Swissquote Bank (Schweiz)



IBAN: CH6508781000058970600

BIC: SWQBCHZZXXX


Als Verwendungszweck, bitte Ihre IP-Adresse „xx.xxx.xx.195" angeben.

Wir hoffen, die vorliegende Angelegenheit auf dieser Grundlage gütlich beenden zu können, weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass wir uns vorbehalten, nach fruchtlosem Ablauf der genannten Fristen die geltend gemachten Forderungen in Höhe von mindestens 6,820.00 € gerichtlich durchzusetzen!




Mit freundlichen Grüßen


Winterstein Rechtsanwälte
Darmstädter Landstraße 110
60598 Frankfurt am Main



Geschäftsführende Gesellschafter:
Klaus Rüdiger Fritsch, Thomas Stein
UST-Id Nr.: DE 155 600 75
PR 1836
AG Frankfurt am Main


Doch zuvor habe ich mit der Verbraucherzentrale in Erfurt telefoniert. Da hätte ich einen Termin ausmachen müssen: der 10. Januar 2012 wäre der nächstmögliche Termin. Es wäre ein Termin mit dem Anwalt für Verbraucherrecht, der solche Schreiben bearbeitet. Hätte ich nicht noch zusätzlich mit den Anwälten aus Frankfurt telefoniert, wäre mir Angst und bange. Aus Frankfurt riet man mir sogar zur Strafanzeige. Diese E-Mail wurde nämlich tausendfach verschickt.
Also, liebe Leute, solltet Ihr einen ähnlichen Wisch erhalten haben, welches Eure Existenz bedroht, ruhig erst mal googeln nach dem Absender und dort mal anfragen.
Wer genau diesen Wisch erhalten hat, kann auch gleich mit diesen Rechtsanwälten Kontakt aufnehmen:
Winterstein
Rechtsanwälte
Darmstädter Landstraße 110
60598 Frankfurt am Main

+49(0)69 697 124-0
+49(0)69 697 124-99
E-Mail: frankfurt@winterstein-law.de

Einen Absender mit: anwalt.lars@yahoo.com könnt Ihr verklagen. Den wirklichen Rechtsanwälten ist dieser Absender bekannt.
In diesem Sinne frohe Weihnachten. Ich hau mich jetzt auf's Ohr. :sleep2:

P. S. Die IP-Adresse habe ich verändert.

Gruß MiLu
Gruß MiLu

"Ich weiß nicht, mit welchen Waffen der dritte Weltkrieg ausgetragen wird, aber im vierten Weltkrieg werden sie mit Stöcken und Steinen kämpfen."

Albert Einstein

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »milu« (23. Dezember 2011, 12:47)

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Registrierungsdatum: 11. März 2011

Beiträge: 236 Aktivitäts Punkte: 1 230

Wohnort: Leipzig

2

Freitag, 23. Dezember 2011, 12:36

milu, wenn es was echtes wäre, dann würdest du schriftlich Post bekommen und keine E-Mail. Und selbst bei Briefen ist nicht 100%ig zu sagen, ob diese echt sind.
Lösch einfach diese Spam-Mail und gut ist.
Und lass dich nicht bei jedem Scheiß veräppeln
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Hibiki

Hüter des Lichts

Registrierungsdatum: 7. April 2009

Beiträge: 2 230 Aktivitäts Punkte: 11 605

3

Freitag, 23. Dezember 2011, 13:17

Lösch einfach diese Spam-Mail und gut ist.
Und lass dich nicht bei jedem Scheiß veräppeln

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen, bis auf: mit nur 50 Euro würden sich die Parasiten, die wirklich dieses Geschäft mit der Abmahnung betreiben, mit Sicherheit nicht zufrieden geben :zwinkern:.
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cayden

Account gesperrt

Registrierungsdatum: 4. Januar 2004

Beiträge: 3 020 Aktivitäts Punkte: 15 710

Danksagungen: 35

4

Freitag, 23. Dezember 2011, 15:57

xD Per E-Mail. Hach... herrlich ^ ^
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Haley

Administrator

Registrierungsdatum: 24. November 2002

Beiträge: 7 067 Aktivitäts Punkte: 37 375

5

Freitag, 23. Dezember 2011, 16:40

Grundsätzlich:

Alle E-Mails von Absendern, die man nicht kennt, mit denen man keinen Kontakt hat und von denen man keine E-Mail erwartet, gehören UNGELESEN gelöscht!
Und in E-Mail-Programmen sollte man keinerlei Vorschau-Funktionen aktivieren.

Mitteilungen, die juristische Relevanz haben könnten, werden immer schriftlich versandt.
Aber auch schriftliche Abmahnungen von Abzocker-Kanzleien sind oft unrechtmäßig.
Im Zweifelsfall bei schriftlichen Abmahnungen IMMER mindestens Kontakt mit der Verbraucherzentrale aufnehmen bzw. bei offensichtlich unberechtigten Forderungen Anzeige erstatten.
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Prometheus

Dr. Hasenbein

Registrierungsdatum: 10. August 2007

Beiträge: 8 473 Aktivitäts Punkte: 43 160

Wohnort: Schwäbischer Hasenbau

6

Freitag, 23. Dezember 2011, 18:56

Das ist sowas von billig und armseelig (man beachte auch, dass nicht angegeben wird was angeblich verbreitet wurde), aber besonders diese Tage wird von solchen asozialen PARASITEN aktiv genutzt...hatte letztlich auch wieder das hier auf dem Bildschirm:



Solchen Typen sollte man die Finger einzeln abhacken.
Vive et alios sine vivere!

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Registrierungsdatum: 19. Dezember 2003

Beiträge: 12 740 Aktivitäts Punkte: 67 375

Danksagungen: 30

7

Freitag, 23. Dezember 2011, 21:59

Grundsätzlich:
Mitteilungen, die juristische Relevanz haben könnten, werden immer schriftlich versandt.
Aber auch schriftliche Abmahnungen von Abzocker-Kanzleien sind oft unrechtmäßig.


Dem ist nichts hinzu zufügen.

Von Anwälten werden auch FAXe verwendet, wenn es um die Fristwahrung bei Gericht geht.
Aber für solche Schreiben s.o. werden immer ladungsfähige Anschrifften benötigt.
Also per E-Mail geht sowas schon garnicht...
Wir verlangen, das Leben müsse einen Sinn haben,
aber es hat nur genau so viel Sinn wie wir ihm geben.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lord.Greystoke« (23. Dezember 2011, 22:05)

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Damiano

Torwächter

Registrierungsdatum: 16. März 2005

Beiträge: 3 928 Aktivitäts Punkte: 20 470

Wohnort: Hamburg

8

Samstag, 24. Dezember 2011, 15:07

Naja, davon hatte man doch schon in zahlreichen Publikationen gelesen. Mir scheint, die Naivität hält in diesen Tagen wieder Einzug.

In diesem Sinne,

Damiano
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