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Registrierungsdatum: 3. März 2004

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1

Samstag, 15. April 2006, 13:41

Festplatte mit Zeitwert????

Wie bereits an anderer Stelle erwähnt hatte ich Ärger mit meiner Festplatte. Hab sie also eingeschickt weil das Ding ist definitiv defekt.

Zuerst hat das alles sehr gut ausgesehn, ich hab 2 Tage später ne Mail bekommen daß die Platte angekommen ist und sie wurde zum Hersteller geschickt.

Nun nach unverschämt langen 5 Wochen bekomm ich einen Brief mit einer Gutschrift:

Zeitwertgutschrift wie vom Hersteller: 46,90 €

Die Platte hatte vor 17 Monaten 75,90 € gekostet und nun soll ich 29 € Zeitwertverlust akzeptieren...

Eine Festplatte verliert doch nicht an Nutzwert...solang sie nicht kaputt geht hat sie die selbe Kapazität und Geschwindigkeit, was soll also die Unverschämtheit?

Das identische Modell (Samsung SP1604N) gibt es zwar in diesem Onlineshop nicht mehr, andere bieten sie aber noch für rund 60,- € an.

Bei der betroffenen Firma NORDPC gibt es die scheinbar identischen Modelle SP1634N und SP1654N für 61,90 bzw. 60,90 €. Diese haben im Gegensatz zu meiner 8 MB statt nur 2 MB Cache.

Kann mir irgendjemand sagen ob ich das akzeptieren muß, daß mir von der Festplatte nur ein Zeitwert ersetzt wird, so daß ich 15,- € drauflegen muß um einen gleichwertigen Ersatz zu bekommen?

Ich versteh auch wirklich nicht warum sie sich so anstellen, mit der Gutschrift vom Hersteller bekommen sie doch den Einkaufspreis für eine neue quasi ersetzt. Wenn sie ein paar € drauflegen sollte man das verkraften zugunsten eines zufriedenen Kunden.

Rechtlich bin ich der Meinung, daß der Laden NORDPC mein Vertragspartner ist und mir das defekte Teil in der Garantiezeit vollwertig ersetzen muß. Wenn der Hersteller nur einen Zeitwert gutschschreibt müssen die das mit denen klären.

Irgendwelche andere Meinungen? :D
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netsurfer

Lebende Foren Legende

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2

Samstag, 15. April 2006, 14:02

Festplatte

Hallo BillyGilmanFan :)

...eine Idee wäre, du könntest bei der Verbraucherschutzzentrale in deiner Stadt nachfragen.

Persönlich, per E-Mail oder Telefonisch.

Die können dir bestimmt weiterhelfen, welche Rechte du in diesem Fall hast.



Verbraucherschutzzentrale
Paulinenstraße 47, 70178 Stuttgart
Tel: 07 11/66 91-10
E-Mail: info@vzbv.de
Homepage: http://www.verbraucherzentrale.de


Liebe Grüße

Netsurfer
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3

Samstag, 15. April 2006, 15:03

Prinzipiell keine schlechte Idee netsurfer.

Zitat

Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage berechnen wir in der Regel 19 Euro, bei Beratungen zu den Bereichen Versicherung, Banken, Baufinanzierung und Geldanlage 28,50 Euro. Erfordert die Bearbeitung Ihrer Anfrage einen erheblichen Zeitaufwand, müssen wir einen höheren Betrag in Rechnung stellen. Darüber werden Sie vorab informiert, so dass Sie die Möglichkeit zum Rücktritt haben.


Ömm..........
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Heinz

Lebende Foren Legende

Registrierungsdatum: 24. Januar 2006

Beiträge: 1 293 Aktivitäts Punkte: 6 565

Wohnort: Am Ende des Internet

4

Samstag, 15. April 2006, 15:22

Ich kenne das Garantierecht in der EU nicht so genau, aber es ist vermutlich ziemlich streng. Dieses würde dir bestimmt einen Ersatz zum Verkaufswert zugestehen.

Aber da gibt es noch die AGB. Da die Garantiebestimmungen vermutlich auch in der EU nicht bindend sind, kann der Hersteller oder der Händer diese nach Gutdünken in den AGB einschränken.

Du kannst folgendes tun:
1. Beim Händler anrufen und Stunk machen, bis du das Geld bekommst.
2. Nie wieder etwas dort kaufen.
3. Einen Händler mit gutem Service suchen. Die Preise sind bei denen zwar höher, die Kunden werden aber anständiger behandelt.
Wir schwören feierlich, dass wir zusammenhalten
wie Pech und Schwefel, egal was passiert.
Einer für alle, und alle für einen.
Wer diesen Eid bricht, den soll der Blitz beim Scheissen treffen.
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NoN

Zauberer

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Beiträge: 119 Aktivitäts Punkte: 595

5

Samstag, 15. April 2006, 18:49

Also ich kenne das ein wenig anders... ist jetzt KEINE Rechtsberatung, sondern einfach nur das, was mir über das Schuldrecht bekannt ist und was ich nachschlagen konnte:

Zitat

Original von Heinz
Ich kenne das Garantierecht in der EU nicht so genau, aber es ist vermutlich ziemlich streng. Dieses würde dir bestimmt einen Ersatz zum Verkaufswert zugestehen.


Die Regelungen der entsprechenden EU-Richtlinie wurden mit der Novellierung des Schuldrechts am 01.01.2002 ins BGB übernommen und stellen somit geltendes deutsches Recht dar.

Aber ein "Garantierecht" der EU bzw. im deutschen Recht gibt es so nicht. Was hier gemeint ist nennt sich "(Sachmängel-)gewährleistung". Für (bewegliche) Waren, die nach dem 31.12.2001 gekauft wurden, beträgt sie 2 Jahre. Dabei betrifft dies aber nur Mängel, die schon bei der Übergabe der Sache schadhaft waren - es wird aber davon ausgegangen, dass solche Mängel durchaus erst später zum Vorschein kommen können (daher eben diese Frist von 2 Jahren). Defekte, die z.B. durch Verschleiß nach der Übergabe der Ware entstehen, werden aber von dieser Gewährleistung nicht abgedeckt.

Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass wenn der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf auftritt, unterstellt wird, dass der Mangel bei Übergabe schon vorhanden war und der Verkäufer ggf. das Gegenteil beweisen muss. Danach wird die Beweislast umgekehrt und der Käufer muss nachweisen, dass es sich um einen schon beim Kauf der Wahre vorhandenen Mangel handelt.

Die Gewährleistung umfasst grundsätzlich die komplette Sache mit alle ihren Bestandteilen.

Zitat

Original von Heinz
Aber da gibt es noch die AGB. Da die Garantiebestimmungen vermutlich auch in der EU nicht bindend sind, kann der Hersteller oder der Händer diese nach Gutdünken in den AGB einschränken.


Mit der Novellierung des Schuldrechts wurde ebenfalls verfügt, dass alle Klauseln eines Vertrages, die gesetzlich gewährte Rechte (also in dem Sinne die Gewährleistung) einschränken oder außer Kraft setzen, nichtig und damit ggf. (falls vorhanden) unwirksam sind. Eine detaillierte Regelung erfolgt seit der Novellierung in den §§ 305 ff BGB.


Bleibt jetzt noch die "eigentliche" Garantie, mithin also auch die einzige, wenn man der Begriffsdefinition folgt - die Herstellergarantie. Dies ist eine freiwillige Leistung des Herstellers gegenüber dem Käufer, welche vertraglich fixiert wird und kann sich sowohl auf die ganze Sache als auch auf nur Teile der Sache beziehen. Ihre Ausgestaltung liegt also beim Hersteller. Er ist rechtlich nicht verpflichtet, eine Garantie zu gewähren, gewährt es sie aber, ist es dann wie bei jedem Vertrag, er muss sich daran halten.

Ob hierbei ein Zeitwert der beschädigten Ware ermittelt werden darf weiß ich leider auch nicht bzw. würde sagen, dass dies ebenfalls darauf ankommt, was vertraglich bezüglich der Garantie vereinbart ist.

Fällt allerdings die Mängelbeseitigung nicht unter die Garantie, sondern unter die Gewährleistung, hat der Käufer grundsätzlich das Recht, dass der Mangel beseitigt wird (Nachbesserung) oder ein Ersatz für die defekte Sache geliefert wird. Für dem Fall, dass eine "Nacherfüllung" fehl schlägt, der Verkäufer diese verweigert oder ihm diese unzumutbar ist kann dann von Seiten des Käufers vom Vertrag/Kauf zurückgetreten, eine Kaufpreisminderung verlangt oder sogar ein Anspruch auf Schadensersatz oder vergleichbarer Aufwendungen gestellt werden!

Quelle (auch zur weiteren Information von mir empfohlen): http://www.internetratgeber-recht.de/Kau…/hauptseite.htm

Vielleicht hilft dir das ja weiter! ;)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »NoN« (15. April 2006, 18:55)

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