Also ich kenne das ein wenig anders... ist jetzt KEINE Rechtsberatung, sondern einfach nur das, was mir über das Schuldrecht bekannt ist und was ich nachschlagen konnte:
Original von Heinz
Ich kenne das Garantierecht in der EU nicht so genau, aber es ist vermutlich ziemlich streng. Dieses würde dir bestimmt einen Ersatz zum Verkaufswert zugestehen.
Die Regelungen der entsprechenden EU-Richtlinie wurden mit der Novellierung des Schuldrechts am 01.01.2002 ins BGB übernommen und stellen somit geltendes deutsches Recht dar.
Aber ein "Garantierecht" der EU bzw. im deutschen Recht gibt es so nicht. Was hier gemeint ist nennt sich "(Sachmängel-)gewährleistung". Für (bewegliche) Waren, die nach dem 31.12.2001 gekauft wurden, beträgt sie 2 Jahre. Dabei betrifft dies aber nur Mängel, die schon bei der Übergabe der Sache schadhaft waren - es wird aber davon ausgegangen, dass solche Mängel durchaus erst später zum Vorschein kommen können (daher eben diese Frist von 2 Jahren). Defekte, die z.B. durch Verschleiß nach der Übergabe der Ware entstehen, werden aber von dieser Gewährleistung nicht abgedeckt.
Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass wenn der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf auftritt, unterstellt wird, dass der Mangel bei Übergabe schon vorhanden war und der Verkäufer ggf. das Gegenteil beweisen muss. Danach wird die Beweislast umgekehrt und der Käufer muss nachweisen, dass es sich um einen schon beim Kauf der Wahre vorhandenen Mangel handelt.
Die Gewährleistung umfasst grundsätzlich die komplette Sache mit alle ihren Bestandteilen.
Original von Heinz
Aber da gibt es noch die AGB. Da die Garantiebestimmungen vermutlich auch in der EU nicht bindend sind, kann der Hersteller oder der Händer diese nach Gutdünken in den AGB einschränken.
Mit der Novellierung des Schuldrechts wurde ebenfalls verfügt, dass alle Klauseln eines Vertrages, die gesetzlich gewährte Rechte (also in dem Sinne die Gewährleistung) einschränken oder außer Kraft setzen, nichtig und damit ggf. (falls vorhanden) unwirksam sind. Eine detaillierte Regelung erfolgt seit der Novellierung in den §§ 305 ff BGB.
Bleibt jetzt noch die "eigentliche" Garantie, mithin also auch die einzige, wenn man der Begriffsdefinition folgt - die Herstellergarantie. Dies ist eine freiwillige Leistung des Herstellers gegenüber dem Käufer, welche vertraglich fixiert wird und kann sich sowohl auf die ganze Sache als auch auf nur Teile der Sache beziehen. Ihre Ausgestaltung liegt also beim Hersteller. Er ist rechtlich nicht verpflichtet, eine Garantie zu gewähren, gewährt es sie aber, ist es dann wie bei jedem Vertrag, er muss sich daran halten.
Ob hierbei ein Zeitwert der beschädigten Ware ermittelt werden darf weiß ich leider auch nicht bzw. würde sagen, dass dies ebenfalls darauf ankommt, was vertraglich bezüglich der Garantie vereinbart ist.
Fällt allerdings die Mängelbeseitigung nicht unter die Garantie, sondern unter die Gewährleistung, hat der Käufer grundsätzlich das Recht, dass der Mangel beseitigt wird (Nachbesserung) oder ein Ersatz für die defekte Sache geliefert wird. Für dem Fall, dass eine "Nacherfüllung" fehl schlägt, der Verkäufer diese verweigert oder ihm diese unzumutbar ist kann dann von Seiten des Käufers vom Vertrag/Kauf zurückgetreten, eine Kaufpreisminderung verlangt oder sogar ein Anspruch auf Schadensersatz oder vergleichbarer Aufwendungen gestellt werden!
Quelle (auch zur weiteren Information von mir empfohlen):
http://www.internetratgeber-recht.de/Kau…/hauptseite.htm
Vielleicht hilft dir das ja weiter!
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »NoN« (15. April 2006, 18:55)