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Mittwoch, 6. September 2017, 14:55

Google muss Mailadressen von Urheberrechtsverletzern preisgeben

Zitat

Google muss Mailadressen von Urheberrechtsverletzern preisgeben

Dieses Urteil dürfte für Aufsehen sorgen: Ein deutsches Gericht hat Youtube und dessen Mutterkonzern Google verpflichtet, im Falle
von illegal eingestellten Videos dem Rechteinhaber die Mailadresse des Uploaders zu nennen. Und zwar, weil diese Adresse heute so
wichtig wie eine Postanschrift ist.


Das Oberlandesgericht von Frankfurt am Main hat in einer Mitteilung auf ein Urteil hingewiesen, das bereits im August 2017 gefällt wurde.
Darin billigt das Gericht einem bisher namentlich nicht genannten Kläger das Recht zu, von Youtube und dessen Mutterunternehmen Google
die Mailadresse von Nutzern der Videoplattform zu erfahren.

Der Kläger hatte auf Youtube zwei Filme entdeckt, an denen er die Verwertungsrechte besitzt. Diese waren von insgesamt drei Nutzern
hochgeladen worden. Um seine Ansprüche durchzusetzen, hatte der Geschädigte von Youtube und Google zunächst per Klage vor einem
Landgericht verlangt, die Klarnamen und die Postanschrift der Uploader zu erfahren.

Als Google und Youtube mitteilten, dass sie über diese Daten nicht verfügen würden, verlangte der Geschädigte die Herausgabe von
E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der vermeintlichen Rechtsbrecher. Dagegen wehrten sich die beklagten Unternehmen,
sodass die Berufung vor dem Oberlandesgericht landete.

Diese Kammer urteilte nun, dass Google und Youtube dem Kläger zumindest die Mailadressen übermitteln muss. Und zwar deswegen, weil
der Begriff der „Anschrift“ sich gewandelt habe. Es handle sich im Sprachgebrauch heute „um eine Angabe, wohin man schreiben muss,
damit das Geschriebene den Empfänger erreicht“ so das Gericht. Ganz deutlich meint die Kammer: „Unter den Begriff der „Anschrift“
falle auch die E-Mail-Adresse.“

Einen Anspruch auf diese Information habe der Geschädigte im Fall einer Urheberrechtsverletzung, so das OLG. Nicht aber auf die
IP-Adresse, da dieser nur technische Bedeutung zukomme. Ebenso muss Google die Telefonnummern der Uploader nicht preisgeben.
Besitzen kann das Unternehmen diesen direkten Draht zum Nutzer durchaus, wenn dieser ein Android-Smartphone besitzt, das mit
dem selben Google-Account wie ein Youtube-Konto aktiviert wurde. Auf diese Eigenheit ging das Gericht nach den bisher vorliegenden
Auszügen des Urteils aber nicht ein.

Gericht lässt Berufung zu

Bemerkenswert sind an der Entscheidung zwei Umstände: Zum einen setzt die Kammer eine Mailadresse zur Kontaktaufnahme bei
Rechtsstreitigkeiten praktisch gleich mit einer Postanschrift. Ob sich das in der Praxis, zum Beispiel bei der Verwendung von
Wegwerf-Adressen, so durchsetzen lässt, ist fraglich.

Zum anderen müssen Geschädigte bei Urheberrechtsansprüchen nicht mehr den Umweg über den Provider gehen, um eine Person
zu identifizieren. Auch die Plattform selbst, bei der ein vermeintlich illegaler Upload vorgenommen wurde, wäre bei Bestand der
Entscheidung nun direkt dem Rechteinhaber gegenüber auskunftspflichtig. Ob auch Mechanismen zum direkten Sperren oder
Löschen von illegalen Uploads durch Rechteinhaber bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben, ist bisher nicht bekannt.
Youtube unterhält ein solches Verfahren namens Content-ID, über das beispielsweise geschützte Musikstücke in Videos in
Minutenschnelle erkannt werden. Wer seine Werke bei Content-ID registriert, kann für automatische Sperren sorgen. Das klappt
auch mit Videos.

Weil das Gericht dem Urteil selbst „grundsätzliche Bedeutung“ zuspricht, hat es eine Revision zugelassen. Diese müsste dann vor
dem Bundesgerichtshof verhandelt werden, und wenn dessen Urteil nicht rechtskräftig wird, bleibt dem Kläger noch der Weg zum
Europäischen Gerichtshof. Das bisherige Verfahren trägt das Aktenzeichen AZ 11 U 71/16 , demnächst soll der Spruch des OLG in
der Landesrechtsprechungsdatenbank von Hessen veröffentlicht werden.

http://www.zdnet.de/88310847/google-muss…ern-preisgeben/
Wir verlangen, das Leben müsse einen Sinn haben,
aber es hat nur genau so viel Sinn wie wir ihm geben.
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samuelclemens

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2

Mittwoch, 6. September 2017, 17:05

Kapier ich jetzt nich was der Kläger nun davon hat. Der muss eh mit der E-Mail Adresse zum E-Mail-Provider und/oder zum Internet-Provider um da nochmal,wahrscheinlich wieder nur mit gerichtlichem Beschluss die IP-Adresse einzufordern.
Wird ja wohl keiner so blöd sein beim E-Mail-Provider direkt öffentlich einsehbar seine Realdaten zu hinterlassen.

Wenn überhaupt, dann verhält sich eine E-Mail Adresse eher wie das gute alte Postfach statt wie eine Anschrift.
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