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Registrierungsdatum: 19. Dezember 2003

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1

Dienstag, 8. April 2014, 10:59

EuGH kippt Datenspeicherung auf Vorrat

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die umstrittene Datenspeicherung auf Vorrat geurteilt:
Die Luxemburger Richter entschieden, dass es nicht mit dem europäischen Recht vereinbar ist, ohne
konkreten Verdacht und Anlass Telefon- und Internetverbindungsdaten der EU-Bürger zu speichern -
auch nicht für Strafverfolgungszwecke. Das Urteil durchkreuzt auch die Pläne der Bundesregierung
mit der Datenvorratsspeicherung.


Die EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Grundrechte der Bürger
und muss reformiert werden. Das entschied der EuGH in Luxemburg. Demnach muss die verdachtslose
Speicherung von Verbindungsdaten von Telefon, Internet und E-Mails zur Verbrechensbekämpfung
künftig "auf das absolut Notwendige beschränkt" werden.

http://www.t-online.de/nachrichten/ausla…auf-vorrat.html
Wir verlangen, das Leben müsse einen Sinn haben,
aber es hat nur genau so viel Sinn wie wir ihm geben.
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2

Dienstag, 8. April 2014, 11:04

So schön wie man über das Urteil sich freuen kann, so hat doch dieser kleine Passus
"auf das absolut Notwendige beschränkt" wieder mal ein Hintertürchen offen
gelassen. Definiert was nun absolut notwendig ist hat das Gericht wohl nicht...
Da müßte man das Urteil im Wortlaut vorliegen haben.

Ich bin gespannt, was die Kommentatoren in TV und Printmedien hierzu meinen...
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Haley

Administrator

Registrierungsdatum: 24. November 2002

Beiträge: 7 067 Aktivitäts Punkte: 37 375

3

Dienstag, 8. April 2014, 20:27

Zunächst einmal ist das wegweisende Urteil des EuGH, dass sehr weitgehend mit den Kritikern der Voratsdatenspeicherung einhergeht, zu begrüßen.
Das Unerwartete ist, dass dieses Urteil deutlich über die diesbezügliche Entscheidung des deutschen Verfassunggerichtes hinausgeht.

Was sind die wesentlichen Grundsätze des Urteils?

1. Die anlasslose Speicherung aller Metadaten aller Bürger ist mit den europäischen Bürgerrechten nicht vereinbar
2. Eine Vorratsdatenspeicherung ist nur bei konkretem Anlaß (Verdacht auf eine schwere Straftat) für eine begrenzte Zeit zulässig
3. Es müssen klare und eindeutige Regelungen getroffen werden z.B. bzgl. der Definition "Schwerer Straftaten" und der Sicherheit der erhobenen Daten auch bzgl. des Zugriffes auf diese
4. Schutz der Berufsgeheimnisse bestimmter Berufsgruppen, wie Journalisten und Rechtsanwälte.

Damit ist im Grunde die Formulierung "auf das absolut Notwendige beschränkt" schon weitgehend unterlegt.
Natürlich bleibt abzuwarten, ob das ausformulierte schriftliche Urteil möglicherweise noch Lücken enthält, welche unterschiedliche Auslegungen zulassen könnten.

Mit dieser Entscheidung des EuGH sollte nun eigentlich auch die von vielen großen Providern angewandte Praxis, eine kurzfristige Speicherung der Metadaten in eigener Regioe vorzunehmen, ungesetzlich sein.
So speichert z.B. die Deutsche Telekom diese Daten sieben Tage und beruft sich hierbei auf eine Vereinbarung mit dem Datenschutzbeauftragten des Bundes.

Über eines sollte jedoch Klarheit bestehen: Geheimdienste aus Übersee wird dieses Urteil nicht scheren, diese benötigen die Speicherung durch Provider nicht.
Selbst der britische GCHQ wird sich kaum daran hindern lassen, Daten abzugreifen, obwohl das vereinigte Königreich auch zur EU gehört.
„Wenn die Menschen nur über das sprächen, was sie begreifen, dann würde es sehr still auf der Welt sein.“
(Albert Einstein)
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olli15

Hüter des Lichts

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